16.06.2011
Artikel
EU-RENTE

Wann Erwerbsunfähigkeitsrente und Erwerbsminderungsrente zum Zuge kommen

Die Berufsunfähigkeit definiert sich dahin gehend, dass dauerhaft aus gesundheitlichen Problemen die bisher berufliche Tätigkeit nicht mehr ausgeübt werden kann. So kann dieser Fall beispielsweise eintreten, wenn ein Betroffener aufgrund einer Wirbelsäulenerkrankung beispielsweise nicht mehr im Stehen arbeiten kann. Sofern diese Voraussetzung erfüllt ist, kommt meist eine private Berufsunfähigkeitsversicherung zum Tragen. Diese Berufsunfähigkeit bedeutet allerdings nicht automatisch auch, dass eine Erwerbsunfähigkeit vorliegt. Indes könnte der Betroffene beispielsweise eine Tätigkeit im Sitzen oder in einer anderen Branche tätig werden.

Die Erwerbsunfähigkeit wird dahin gehend definiert, dass eine nur sehr eingeschränkte oder gar keine berufliche Tätigkeit mehr ausgeführt werden kann. Auch hier bieten unterschiedliche private Versicherungsunternehmen einen entsprechenden Schutz an. Allerdings werden in der gesetzlichen Rentenversicherung die Begriffe eingeschränkte Erwerbsfähigkeit oder Erwerbsminderung vorzugsweise verwendet. Die Erwerbsminderungsrente wird dann von der gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt, sofern die Voraussetzungen, wie beispielsweise die Wartezeit und die Pflichtbeiträge erfüllt sind. Dagegen müssen bei der Zahlung einer verminderten Erwerbsfähigkeit zahlreiche weitere Voraussetzungen erfüllt sein. Beispielsweise muss eine Versicherungszeit bzw. Wartezeit von fünf Jahren vorliegen. Den Anspruch auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung erhält derjenige, der aus gesundheitlichen Gründen nur noch sechs Stunden am Tag erwerbstätig sein kann. Sind die Voraussetzungen hierfür erfüllt, betragen die Zahlungen die Hälfte der Erwerbminderungsrente. Derjenige, der nur weniger als drei Stunden am Tag aus gesundheitlichen Gründen arbeiten kann, hat einen Anspruch auf Rente wegen einer vollen Erwerbsminderung.

In Deutschland besteht keine Pflicht, eine private Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsversicherung abzuschließen. Dennoch sehen die Gesetzgeber eine private Vorsorge als unbedingt notwendig an, denn nicht jeder Betroffene hat einen Anspruch auf die Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung. Sind die Voraussetzungen nicht erfüllt, haben Betroffene keinen Anspruch auf die sogenannte Erwerbsminderungsrente.

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