Aufgrund des Solidaritätsprinzips hängt die Höhe der vom Versicherten zu entrichtenden Beiträge zur Sozialversicherung nicht von seinem persönlichem Risiko, sondern von seinem individuellen Einkommen ab. Für die Krankenversicherung beispielsweise sind das Alter und der Lebenswandel eines Bürgers nicht relevant, die Beiträge werden nach einem festen Satz (derzeit 15,5 % vom Bruttolohn) berechnet. Eine Ausnahme sind sogenannte Minijobs mit einem Verdienst bis zu 400 Euro, hier werden keine Versicherungsbeiträge abgezogen.
Die Leistungen, die die Versicherten im Gegenzug erhalten, sind ebenfalls für alle fast gleich. Die derzeit 112 gesetzlichen Krankenkassen in Deutschland bieten Leistungspakete, die sich nur in Details wie Zahnersatz und Alternativmedizin unterscheiden.
Die Behandlung von chronisch Kranken zum Beispiel, deren Behandlungskosten ihre Beitragszahlungen überschreiten, wird durch Versicherungsnehmer mit höherem Einkommen und niedrigerem Behandlungsbedarf mitgetragen.
Alle Versicherten bilden eine sogenannte Solidargemeinschaft. Für Arbeitssuchende zahlt die Arbeitsagentur die Versicherungsbeiträge. Ab einem Einkommen von 49.500 Euro jährlich können Arbeitnehmer allerdings auf Wunsch in die private Krankenversicherung wechseln. Wer ins europäische Ausland umzieht, hat nach den in 2001 in Nizza geschlossenen EU-Verträgen die Möglichkeit einige der Leistungen seiner Sozialversicherung auch im Ausland in Anspruch zu nehmen.
Im Gegensatz zu dem staatlichen Versicherungskonzept auf Grundlage des Solidaritätsprinzips steht das Äquivalenzprinzip der privaten Krankenkassen. Hier ermittelt der Versicherer das individuelle Risiko eines Kunden und bietet ihm anschließend den Versicherungsschutz zu einem bestimmten Preis an, dieser liegt zwischen 210 und 500 Euro.
