10.06.2011
Artikel
ARBEITGEBERFINANZIERTE DIREKTVERSICHERUNG

Die arbeitgeberfinanzierte Direktversicherung: Vor- und Nachteile

Die arbeitgeberfinanzierte Direktversicherung wird vom Arbeitgeber im Namen des Arbeitnehmers abgeschlossen und birgt gewisse Vor- wie auch Nachteile für beide Seiten.
Die arbeitgeberfinanzierte Direktversicherung wird vom Arbeitgeber im Namen des Arbeitnehmers abgeschlossen und birgt gewisse Vor- wie auch Nachteile für beide Seiten.   © Robert Kneschke - Fotolia.com

Die arbeitgeberfinanzierte Direktversicherung ist eine Variante der betrieblichen Altersvorsorge. Sie wird vom Arbeitgeber im Namen des Arbeitnehmers abgeschlossen. Dabei gilt der Arbeitgeber als Versicherungsnehmer, aber der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen als begünstigte Person. Die Direktversicherung ist eine Lebensversicherung und wird so auch steuerlich behandelt. Bei dieser Form der Versicherung kann sowohl die Rente als auch die Berufsunfähigkeit oder ein Unfall versichert werden.

Die Direktversicherung ist flexibel einsetzbar. Der Arbeitgeber schließt in Absprache mit seinem Arbeitnehmer einen Versicherungsvertrag ab. Dieser versichert das Leben des Arbeitnehmers, jedoch hat der Arbeitgeber das vollständige Verfügungsrecht bis zur gesetzlichen Unverfallbarkeit der Versorgungsbezüge. Die Kosten sind überschaubar, da der Arbeitgeber pro Jahr 4 % der Beitragsbemessungsgrenze für die Rentenversicherung aufwenden kann. Die entsprechenden Richtlinien findet der Interessierte im § 3 Nr. 63 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Außerdem bringt eine arbeitgeberfinanzierte Direktversicherung eine deutliche Kostenersparnis, da die Beiträge in voller Höhe sozialversicherungsfrei sind und zum Zeitpunkt der Zahlung als Steuerminderung gelten. Die Versteuerung in der Rentenphase findet man im § 22 Nr.5 EStG. Für die Bilanzen des Arbeitgebers fällt die Direktversicherung auch nicht ins Gewicht, da der Begünstigte der Arbeitnehmer ist und so das Kapital nicht zum Unternehmensvermögen zählt.

Sollte der Arbeitnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalles versterben, sind seine Hinterbliebenen empfangsberechtigt. Dazu zählen der Ehepartner, die Kinder, Lebensgefährten und Partner aus einer gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft. Sollte es keine erbberechtigten Personen geben, kann ein Sterbegeld in Höhe von 8.000 Euro an jede andere Person gezahlt werden. Diese muss jedoch in Verbindung mit dem Verstorbenen gebracht werden und dessen Beerdigung ausrichten. Im Gegensatz zu anderen Lebensversicherungen ist es bei der Direktversicherung nicht möglich, diese zu beleihen oder zu verpfänden, über das Guthaben zu verfügen und den Vertrag abzutreten. Verlässt der Arbeitnehmer seinen bisherigen Arbeitgeber, dann wird der Vertrag auf ihn übertragen und er kann ab sofort die Beiträge selbst zahlen. Der Arbeitnehmer kann den Versicherungsvertrag aber auch bis auf Weiteres beitragsfrei stellen lassen.

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