Die Beiträge zur Altersvorsorge bezeichnen die Zahlungen, die man im Rahmen eines Riester-Vertrages aufbringt. Diese Zahlungen werden in der Steuererklärung im Formular Anlage AV eingetragen. Der Mantelbogen enthält zu diesen Beiträgen nur die Frage, ob man das Formular ausgefüllt beilegt. Welche Beiträge zu den hier aufgeführten Altersvorsorgebeiträgen gehören, ist nach § 10a EStG geregelt. Nur wenn dieses Formular korrekt ausgefüllt ist, können die Fördermaßnahmen im Rahmen des Riester-Vertrages vollständig geltend gemacht werden. In der Regel sind die Beiträge, die für den Riester-Vertrag gezahlt werden, vollständig steuerfrei. Im Gegenzug dazu werden die Leistungen, die später aus dieser Versicherung gezahlt werden, als normales Einkommen versteuert.
Sofern die seit 2010 geltende Regelung der elektronischen Arbeitgeberbescheinigung bereits umgesetzt wurde, kann auf eine detaillierte Angabe der Riester-Rente in der dafür vorgesehenen Anlage verzichtet werden. In diesem Falle werden die benötigten Zahlen direkt vom Anbieter des Riester-Vertrages an das Finanzamt übermittelt. Dies ist in § 10a Abs. 2a EStG i.V. m. § 10a Abs. 5 Satz 4 ff. EStG festgehalten. Falls der Arbeitgeber die neue Regelung aus technischen Gründen noch nicht umsetzen kann, ist eine Abgabe der entsprechenden Anlage erforderlich.
Die Aufwendungen für die Altersvorsorge werden bis zu einem Höchstbetrag von 2.100 Euro als Sonderausgabe berücksichtigt und von der Steuerlast abgezogen. Dabei ist es irrelevant, ob eine Zulage gezahlt wurde oder nicht. In jedem Fall wird der Zulagenanspruch bei der Berechnung der Steuer hinzugerechnet, damit diese nicht doppelt gefördert wird. Es ist darauf zu achten, dass der Anbieter der Riester-Rente auch die erforderlichen Anträge für diese Zulage stellt. Nur dann kann man die Förderungen voll ausschöpfen. Bei einer gemeinsamen Steuererklärung von Eheleuten kann jeder nur den eigenen Höchstbetrag geltend machen. Eine Zusammenlegung ist in diesem Falle nicht möglich.