06.05.2011
Artikel
KÜNDIGUNG RECHTSSCHUTZVERSICHERUNG

Gründe für eine außerordentliche Kündigung der Rechtsschutzversicherung

Unter Umständen kann eine Rechtsschutzversicherung vorzeitig gekündigt werden.
Unter Umständen kann eine Rechtsschutzversicherung vorzeitig gekündigt werden.   © N Media - Fotolia.com

Eine Rechtsschutzversicherung ist für die Übernahme der Verfahrenskosten im rechtlichen Streitfall gedacht, wobei nicht alle Streitfälle versichert sind. Normalerweise beläuft sich die Summe, welche vom Versicherungsunternehmen gedeckt wird, auf etwa 250.000 € je Fall. Je nach Verfahren kann das ausreichen, um zwei Instanzen zu durchlaufen, allerdings kommt das auf die Instanzen und die Anwaltskosten an, welche man als Angeklagter im Regelfall beeinflussen kann. Im Versicherungsvertrag sind die Übernahme der Zeugengelder, der Gutachterhonorare, der Sachverständigenhonorare sowie Gerichtskosten, eigene Anwaltskosten und die Kosten des gegnerischen Anwaltes enthalten, sofern eine Übernahme im Gericht beschlossen wird. Strafkautionen werden ebenfalls von der Versicherung gedeckt, in der Regel bis zu einer Höhe von 50.000 €. Weiterhin ist ein Merkmal der meisten Rechtsschutzversicherungen, dass sie nicht nur in Deutschland, sondern europaweit und sogar in einigen Staaten des Mittelmeeres gelten. Dadurch genießt man auch im Urlaub Rechtsschutz, wenn man sich nicht allzu weit von seiner Heimat entfernt. Spezielle Konditionen und Regelungen können je nach Anbieter unterschiedlich ausgelegt werden, deshalb sollte man den Vertrag genau studieren, bevor man ihn unterschreibt. Darin müssen auch Regelungen zur außerordentlichen Kündigung festgelegt werden, die in mehreren Fällen greifen.

Der Versicherungsvertrag kann sowohl von der Versicherungsgesellschaft als auch vom Versicherungsnehmer unter bestimmten Umständen außerordentlich gekündigt werden. Dem Versicherungsnehmer steht dies zu, wenn der Versicherer eine Deckung der festgelegten Leistungen ablehnt, obwohl er dazu verpflichtet wäre. Wenn aber der Versicherer innerhalb von zwölf Monaten wegen zweier Verfahren eingreifen musste, ist auch dieser berechtigt, den Vertrag außerordentlich zu kündigen. Weiterhin ist der Versicherungsnehmer berechtigt zu kündigen, wenn es eine Beitragserhöhung seitens des Versicherers gab und diese nicht zu einer Erweiterung des Leistungsumfangs geführt hat. Der Rechtsschutzversicherer ist auch dann in einer außerordentlichen Frist kündigungsberechtigt, wenn der Versicherte auch nach Ablauf einer Verzugsfrist seinen Zahlungen der Beiträge nicht nachgekommen ist. Weitere Regeln folgen der allgemeinen Vertragsordnung und dem Verbraucherschutz, demnach sind Versicherungsverträge immer ungültig, wenn darin undurchführbare oder unzumutbare Vereinbarungen getroffen werden.

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  25.08.2011
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