08.09.2011
Artikel
DIREKTVERSICHERUNG KRANKENKASSENBEITRAG

Der Krankenkassenbeitrag im Zusammenhang mit der betrieblichen Direktversicherung

2004 wurde das Gesetz verabschiedet, dass die Versicherten doppelt zahlen lässt
2004 wurde das Gesetz verabschiedet, dass die Versicherten doppelt zahlen lässt   © Setareh - Fotolia.com

Mit dem Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenkassen am 1.Januar 2004 wurde eine Regelung verabschiedet, die die betriebliche Direktversicherung mit der gesetzlichen Krankenkasse verbindet. Seit diesem Zeitpunkt fallen bei der Kapitalauszahlung der Direktversicherung zusätzliche Sozialversicherungsbeiträge an. Diese müssen an die gesetzliche Krankenkasse entrichtet werden, obwohl während der Berufszeit bereits Beiträge geleistet wurden. Diese Regelung gilt lediglich für gesetzlich Krankenversicherte, für Privatversicherte nicht. Die Sozialversicherungsbeiträge müssen in vollem Umfang an die gesetzlichen Krankenkassen entrichtet werden. Der Sozialversicherungssatz richtet sich nach der Auszahlung der Direktversicherung, dem Beitragssatz der Krankenversicherung und der Pflegeversicherung. Die Sozialversicherungsbeiträge sind über einen Zeitraum von 10 Jahren zu leisten. Dies kann nach der Auszahlung der Direktversicherung in Form eines Einmalbetrags erfolgen oder aber gestreckt in Form einer monatlichen Zahlung.

Eingeführt wurde diese Regelung mit dem Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenkassen. Es soll die enormen Versorgungslücken der gesetzlichen Krankenkassen auffangen. Den Ausgleich sollen hierbei die Bürger schaffen. Diese sind dadurch in der Krankenversicherung und Pflegeversicherung voll beitragspflichtig, wenn der Versorgungsbezug aus Kapitalauszahlungen der betrieblichen Direktversicherung stammt. Bei einer Kapitalauszahlung von zum Beispiel 50.000 Euro fallen in Abhängigkeit vom Beitragssatz knapp 9.000 Euro gesetzliche Sozialversicherungsbeiträge an.

Durch einen Zusatz im Sozialgesetzbuch wurde diese Regelung 2004 eingeführt. Dies kam jedoch erst einige Wochen nach der Verabschiedung des Gesetzes in die Öffentlichkeit. Selbst dem Gesamtverband der deutschen Versicherungswirtschaft fiel diese Regelung erst nach einigen Wochen auf. Es war vorab nicht bekannt gewesen, dass das Gesetz der Modernisierung der gesetzlichen Krankenkassen auch die Krankenkassenpflicht von laufenden Renten aus Kapitalauszahlungen erweitern würde. Eine Vielzahl von Einsprüchen gegen solche Beitragsbescheide wurden bereits eingereicht, allerdings vergeblich. Es wurde von den Gerichten jedoch beschlossen, dass nach wie vor eine doppelte Krankenkassenpflicht besteht. Dies gelte bei der Beitragszahlung sowie bei der Kapitalauszahlung und sei gesetzlich nicht verboten. Inwieweit diese gesetzliche Regelung gekippt werden kann, ist fraglich, da diese bereits seit 2004 anhängig ist.

Jedoch gilt diese Regelung nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Beiträge der gesetzlichen Krankenkasse selbst gezahlt hat. Dies wurde am 28. September 2010 durch das Bundesverfassungsgericht entschieden, und damit war das Urteil des Bundessozialgerichts vom 12.Dezember 2007 aufgehoben. Dies bedeutet, dass Arbeitnehmer, die aus bestimmten Gründen die Beiträge der gesetzlichen Krankenkassen selbst entrichtet haben, keine doppelten Sozialversicherungsbeiträge leisten müssen. Die Erhebung der Beiträge wurde in diesem bestimmten Fall als verfassungswidrig befunden. Betroffene können dazu bei der Kranken- bzw. Pflegekasse einen Überprüfungsantrag wegen zu Unrecht erhobener Beiträge stellen.

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