23.06.2011
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GUTACHTER

Muss bei einem Schaden der Gutachter der gegnerischen Versicherung akzepiert werden?

Ab einer bestimmten Schadenssumme gehts nicht mehr ohne Gutachter.
Gutachter werden bei Versicherungsschäden ab einer bestimmten Summe auf jeden Fall hinzugezogen.   © Sigtrix - Fotolia.com

Monatlich ereignen sich rund 190.000 Unfälle auf deutschen Straßen. Sofern man nur Geschädigter und nicht der Verursacher des Unfalles ist, übernimmt die gegnerische Versicherung die Regulierung des Schadens. Bei sogenannten Bagatellschäden, deren Schadenshöhe unter 715 Euro liegt, reicht die Einsendung eines Kostenvoranschlages oder der Reparaturrechnung und die Kosten werden reguliert. Hegt die gegnerische Versicherung jedoch Zweifel an der Höhe dieser Kosten oder liegt der Schaden über der Bagatellgrenze von 715 Euro, wird ein Gutachter bestellt.

In rund 70% der Unfälle entsteht an einem Kfz ein Schaden über der eben erläuterten Bagatellgrenze. Viele gegnerische Versicherungen bieten dem Geschädigten in solchen Fällen an, dass die Schadensfeststellung durch einen von ihnen beauftragten Gutachter durchgeführt wird. Dieses Angebot kann und sollte man ablehnen auch, wenn einem suggeriert wird, dass es dadurch zu Problemen bei der Schadensregulierung kommen kann. Die Rechtsprechung ist in solchen Fällen eindeutig auf der Seite des Geschädigten – nur dieser hat das Recht zu bestimmen, wer sein Fahrzeug in Augenschein nimmt. Das Gutachten, welches von einem vom Fahrzeugbesitzer beauftragten, unabhängigen Gutachter erstellt wurde, muss von der gegnerischen Versicherung anerkannt und bezahlt und der festgestellte Schaden reguliert werden. Ein solches Gutachten liegt im Preis bei etwa 100€ oder bei maximal 10% der Schadenshöhe. Wird die Regulierung von der gegnerischen Seite abgelehnt oder eine Nachbesichtigung durch einen versicherungsnahen Sachverständigen verlangt, kann man dagegen getrost Widerspruch einlegen und die Angelegenheit einem Anwalt übergeben. Die Kosten dafür hat ebenfalls die gegnerische Versicherung zu tragen. Oft reicht aber schon die bloße Androhung, man werde einen Rechtsbeistand beauftragen.

Auch wenn die Rechtsprechung in diesem Fall eindeutig ist und die Versicherer kein Recht auf den Einsatz eines eigenen Gutachters oder eine Nachbesichtigung durch diesen haben, so versuchen sie doch immer wieder, dem Geschädigten diesen Eindruck zu vermitteln. Der Grund dafür: versicherungsnahe Gutachter sind an die Weisungen der Versicherungen gebunden und so kann es sein, dass sie Gutachten mit geringeren Schadenssummen anfertigen. Die Versicherungen erhoffen sich also, auf diesem Wege bis zu 20% der Kosten einzusparen.

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