30.06.2011
Artikel
AMTSHAFTPFLICHT

Die Bedeutung einer Amtshaftpflicht für Lehrer

Amtshaftpflicht: es gibt für Lehrer gute Gründe einen Versicherungsvertrag abzuschließen.
Amtshaftpflicht: es gibt gute Gründe einen Versicherungsvertrag abzuschließen.   © Pictures4you - Fotolia.com

Die Haftung bei einer Amtspflichtverletzung ist im § 839 BGB geregelt. Gerade Beamte oder Angestellte des öffentlichen Dienstes sind in ihrer beruflichen Tätigkeiten speziellen Risiken ausgesetzt. Indes bietet eine Diensthaftpflichtversicherung Schutz vor Haftpflichtansprüchen aus Sach- oder Personenschäden. Besonders bei den verantwortungsvollen Aufgaben der Lehrer ist das Risiko der Haftung groß. Oftmals können bei Experimenten im Unterricht, bei der Beaufsichtigung von Schülern oder beim Abhandenkommen von Dienstschlüsseln kostspielige Schäden entstehen.

Übersieht beispielsweise ein Lehrer bei einem Klassenflug in den Wald einen Schüler, der mit Streichhölzern oder einem Feuerzeug spielt, kann durch einen Funken ein großer Brand entstehen. Der Lehrer wird hier zu einem Schadenersatz herangezogen, da der Schüler noch minderjährig ist. Somit kann der durch den Brand verursachte Schaden mehrere Tausend Euro betragen. Die Diensthaftpflichtversicherung übernimmt nicht nur den Schaden, sondern prüft zudem auch, ob der Versicherungsnehmer, in diesem Fall der Lehrer, überhaupt haftbar zu machen ist.

Die Jahresprämie für eine Diensthaftpflichtversicherung fällt relativ gering aus. Dies deutet daraufhin, dass sie nicht oft in Anspruch genommen wird. Wenn aber ein Schaden zu regulieren ist, fällt dieser oftmals sehr hoch aus. Ein weiterer Grund für die niedrige Jahresprämie ist der, dass oftmals die Schadensansprüche an den Dienstherren und nicht gegen den Beamten gerichtet werden. Nur in ganz seltenen Fällen kann der Dienstherr Regressforderungen gegen den Beamten geltend machen. Somit handelt es sich bei dieser Versicherung um eine Risikoversicherung, die vergleichbar mit einer Feuerversicherung ist.

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  16.09.2011
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