24.06.2011
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MELDUNG ZUR SOZIALVERSICHERUNG

Die Meldung zur Sozialversicherung - wir erklären den Sachverhalt

Die Meldung zur Sozialversicherung ist verpflichtend.
Die Meldung zur Sozialversicherung ist verpflichtend.   © Pulwey - Fotolia.com

Die Wurzeln des deutschen Sozialstaates und der Sozialversicherungen reichen zurück ins 19. Jahrhundert. Sie sind unter anderem mit dem Namen Bismarck verbunden, der als Kanzler des Deutschen Reiches unter Wilhelm I., Friedrich III. und Wilhelm II. die politischen und sozialen Geschicke Deutschlands maßgeblich mitgestaltet hat.

Die fünf zentralen heutigen Sozialversicherungen sind die Unfall-, die Kranken- und Pflege- sowie die Renten- und Arbeitslosenversicherung. Sie decken alle wichtigen Lebensbereiche ab und sorgen dafür, dass der Versicherte im Notfall oder bei Renteneintritt über eine ausreichende Versorgung verfügt.

Das Sozialversicherungssystem basiert auf dem Solidarprinzip. Das bedeutet, dass die Gemeinschaft der Versicherten gemeinsam für die Risiken des Einzelnen aufkommt. Rund 90 % der Bundesbürger sind Mitglied in dieser Solidargemeinschaft.

Die fünf Sozialversicherungen werden aus Beiträgen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer finanziert. Basis ist das jeweilige Bruttogehalt des Angestellten. Im Einzelnen setzt sich das wie folgt zusammen: Arbeitslosenversicherung: 3 % des Bruttogehalts, die Rentenversicherung: 19,9 % des Bruttogehalts, weiterhin die Krankenversicherung mit 15,5 % des Bruttogehalts, die Pflegeversicherung: 1,95 % des Bruttogehalts, und die Unfallversicherung schließlich wird vom Arbeitgeber allein getragen.

Bei der Berechnung der Renten- und Arbeitslosenversicherung gilt eine Beitragsbemessungsgrenze von 66.000 € in West- und 57.600 € in Ostdeutschland. Bei der Krankenversicherung liegt die Grenze bei 44.550 €.

Grundsätzlich gilt: Wer eine Beschäftigung als Arbeitnehmer aufnimmt, ist zur Meldung zur Sozialversicherung und zur Abführung der Beiträge verpflichtet. Dabei hat der Arbeitgeber die Meldung durchzuführen. Er muss mittels eines entsprechenden Formulars, das auch im Internet downloadbar ist, den Sozialversicherungsträger bei Beginn und Ende einer Beschäftigung informieren. Das gilt auch bei Unterbrechungen, Namensänderungen oder neuen Beschäftigungsverhältnissen etc. Auch geringfügig Beschäftigte sind zur Meldung zur Sozialversicherung verpflichtet. Ein Arbeitnehmer muss sich also nicht selbst um die Meldung zur Sozialversicherung kümmern. Das übernimmt der Chef.

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