16.05.2011
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PRIVATINSOLVENZ ANTRAG

Der Antrag auf Privatinsolvenz vereint einige Klippen - wir geben Kletteranleitung!

Die Schuldnerberatung hilft beim Stellen vom Privatinsolvenz-Antrag
Vor dem Privatinsolvenz-Antrag ist ein Gang zur Schuldnerberatung unabdingbar   © Kai Krueger - Fotolia.com

Die Privatinsolvenz wurde 1999 als solche in Deutschland rechtlich eingeführt. Im Jahre 2009 wurde das Verfahren insgesamt in 130.698 Fällen in Anspruch genommen, dabei hat die Insolvenz nicht nur zeitlich unmittelbare Folgen, sondern wirkt auch noch danach. Andererseits besteht für viele Menschen keine andere Möglichkeit, sich wirtschaftlich von ihrer Schuldenlast zu befreien. Vor allem bei Ehepaaren kann das Insolvenzverfahren bei einem Partner die gemeinsame Schuldenlast quasi auflösen, weil das Verfahren nur für Privatpersonen, nicht aber für Lebenspartnerschaften gemeinsam gilt. Daher ist eine wirtschaftlich vernünftige Kooperation in vielen Fällen sinnvoll, auch wenn der Weg durch die Insolvenz schwierig ist und der Antrag nicht sofort bewilligt wird.

Die Privatinsolvenz kann prinzipiell von Verbrauchern, also Privatpersonen, Selbstständigen und Kleingewerbetreibenden in Anspruch genommen werden, wenn die Schuldner nicht mehr als 20 verschiedene Gläubiger haben. Im Wesentlichen kann man das weitere Verfahren in vier Abschnitte unterteilen. Zuerst muss man versuchen, eine außergerichtliche Einigung mit jedem einzelnen Gläubiger zu erlangen. Dafür muss man sich an einen auf Insolvenzverfahren spezialisierten Rechtsanwalt oder eine öffentlich anerkannte Schuldnerberatung wenden, welche zwischen dem Schuldner und den Gläubigern vermittelt. Der Experte erarbeitet in Zusammenarbeit mit dem Schuldner einen Plan, wie das Geld eventuell zurückgezahlt werden kann. Wird dieser Plan der Begleichung von nur einem Gläubiger abgelehnt, dann bleibt meistens nur ein Insolvenzverfahren als Lösung. Der Rechtsexperte oder ein Mitarbeiter der Schuldnerberatung stellt dem Schuldner dann eine Bescheinigung des Scheiterns aller außergerichtlich zu bewerkstelligenden Lösungen aus.

In einem gerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahren wird ein neuer Plan aufgestellt, der ebenfalls den Gläubigern vorgelegt wird. Wenn dieser Plan ebenso abgelehnt wird, dann bleibt nur der Weg, einen Privatinsolvenz-Antrag zu stellen. Zu Beginn des Verfahrens wird die Insolvenz wie bei einem Unternehmenskonkurs öffentlich bekannt gegeben. Dann pfändet ein Gerichtsvollzieher oder Treuhänder die verwertbaren Besitztümer des Schuldners, sofern die Entfernung des Besitzes den Lebensstandard des Schuldners nicht erheblich einschränken würde. Ein Teil des Erlöses wird für die Begleichung der Verfahrenskosten verwendet, sie betragen meist 300 Euro bis 500 Euro. Der Treuhänder erhält ebenfalls eine Gebühr, die beispielsweise bei 5 Gläubigern ca. 800 Euro beträgt (Stand Mai 2011).

Wenn dieses Verfahren abgeschlossen ist, dann folgt in aller Regel eine Restschuldbefreiung. Diese muss ebenfalls gerichtlich beantragt werden. Vor der Bewilligung geht man in eine 6-jährige Wohlverhaltensphase über, in der man den pfändbaren Einkommensanteil und die Hälfte aller Erbteile dem Treuhänder und damit den Gläubigern zur Verfügung stellen muss. Wenn diese Wohlverhaltensphase abgeschlossen ist, kann der Antrag auf Restschuldbefreiung gerichtlich bewilligt werden. Das ist nicht der Fall, wenn der Schuldner in der Wohlverhaltensphase Regelverstöße der Gerichtsauflagen verschuldet hat.

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