Die ursprüngliche Konkursordnung ist in Deutschland 1999 durch das Insolvenzverfahren abgelöst worden. Dieses ermöglicht Privatpersonen ein Insolvenzverfahren, in dessen Folge die Gläubiger den jeweiligen Forderungen gemäß eine Befriedigung erfahren und der Schuldner von den Restschulden befreit werden soll. Bis 2009 ist dieses Verfahren bereits 130.698 mal in Anspruch genommen worden.
Die gesetzlichen Rahmenbedingungen finden sich in der Insolvenzordnung (InsO), die am 1. Januar 1999 in Kraft getreten ist. Um die Privatinsolvenz in Anspruch nehmen zu können, muss es sich bei dem Schuldner um eine sogenannte juristisch natürliche Person handeln. Diese darf keine selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit ausüben oder in der Vergangenheit ausgeübt haben. Aber auch ehemalige Selbstständige, die weniger als 20 Gläubiger haben und deren Forderungen nicht aus Geschäftsbeziehungen mit Arbeitnehmern stammen, können die Privatinsolvenz beantragen.
Die Grundlage bildet der § 304 Abs. 1 InsO, der den Grundsatz des Insolvenzverfahrens bildet.