26.05.2011
Artikel
PFÄNDUNGSSICHERES KONTO

Fünf Gründe, die für ein pfändungssicheres Konto sprechen

Wer Schulden hat kann durch ein pfändungssicheres Konto seinen Selbstbehalt sichern.
Ein pfändungssicheres Konto schützt Ihr letztes Geld vor Ihren Gläubigern.   © Smileus - Fotolia.com

Das seit 1999 bestehende Insolvenzrecht ist einer umfassenden Reform unterzogen worden. Das bisher geltende Recht erlaubte es Gläubigern, eine Pfändung des Girokontos beim Schuldner zu erwirken. Dies bedeutete, dass keinerlei Zahlungsverfügungen seitens des Schuldners mehr vorgenommen werden konnten, bis der Pfändungsbetrag beglichen war. Selbst Mietzahlungen oder Unterhaltsleistungen waren nicht mehr möglich. Um dieser Kontopfändung entgegenzuwirken, musste ein Gerichtsbeschluss herbeigeführt werden. Im Rahmen der Reform des Insolvenzrechtes hat die Bundesregierung auch den Kontopfändungsschutz beschlossen. Seit Mitte 2010 können Bankkunden ein Pfändungsschutzkonto einrichten beziehungsweise ihre Bank oder Sparkasse anweisen, das bestehende Girokonto in ein Pfändungsschutzkonto umzuwandeln. Ein pfändungssicheres Konto wird mit dem Zusatz „P“ gekennzeichnet. Damit muss dem Kontoinhaber, unabhängig von den Forderungen eventueller Gläubiger, ein Basispfändungsschutz der Höhe seines Pfändungsfreibetrages nach § 850c Zivilprozessordnung (ZPO) eingeräumt werden. Diese Summe liegt derzeit bei einem ledigen Schuldner ohne Unterhaltsverpflichtung bei monatlich 985,15 Euro.

Der erste und wichtigste Grund für ein pfändungssicheres Konto ist die Tatsache, dass der Pfändungsschutz bis zur Grenze des Pfändungsfreibetrages automatisch eingetragen wird. Das aufwendige Gerichtsverfahren zur Abwehr einer Kontopfändung entfällt. Dringend notwendige Geldgeschäfte können bis zum Erreichen des Pfändungsfreibetrages auch bei einer laufenden Kontopfändung ausgeführt werden. Hierin liegt der zweite Vorteil, denn der Schuldner kann weiter bargeldlose Verfügungen ausführen lassen und muss nicht auf den meist teureren Weg der Barzahlung ausweichen. Es kommt auch nicht mehr darauf an, wann eine Zahlung auf dem P-Konto eingeht. Nicht ausgeschöpfte Beträge werden automatisch auf den nächsten Monat übertragen. Aus dieser Vorgehensweise ergibt sich der Vorteil, dass der Schuldner Guthaben ansparen kann. Außerdem muss er nicht mehr jede einzelne Art seines Einkommens gesondert nachweisen. Die Vereinheitlichung und die Angleichung der einzelnen Pfändungsvorschriften macht dies überflüssig.

Ebenfalls von Vorteil sind die Tatsachen, dass der erhebliche bürokratische Aufwand bei Kontopfändungen auf ein erträgliches Maß gesenkt wurde und das auch Einkünfte aus selbstständiger Arbeit bis zum Erreichen der individuellen Pfändungsgrenze nach § 850c ZPO geschützt sind.

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