19.05.2011
Artikel
EU INSOLVENZ

Die EU schützt nicht vor Insolvenz - aber wir sagen Ihnen wie sie Ihnen weiterhilft!

In der EU gelten bei Insolvenz unterschiedliche Regeln
Innerhalb der EU ist Insolvenz von Land zu Land unterschiedlich geregelt   © Wolfgang Karg - Fotolia.com

Durch die Grenzöffnung innerhalb Europas ist es seit 2001 für deutsche Schuldner möglich, auch im Ausland ein Insolvenzverfahren zu beantragen. Im Beschluss IX ZB 51/00 des Bundesgerichtshofs (BGH) wurde die Restschuldbefreiung eines deutschen Schuldners, die in Frankreich bewilligt wurde, bestätigt. In diesem Fall hatte die Gläubigerin gegen die Entschuldung geklagt, aber verloren. Dieser Beschluss ist vom 18. September 2001. In einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 29. Mai 2000 wurde die ausländische Insolvenz für jeden Europäer beschlossen. Doch damit entstehen dem Schuldner sowohl Vor- als auch Nachteile. Denn in den Ländern der EU wird Insolvenz unterschiedlich gehandhabt. Zum einen ist die sogenannte Wohlverhaltensphase in anderen Ländern kürzer als in Deutschland, aber der Schuldner muss glaubhaft nachweisen, dass er nicht eigens zur Entschuldung in das entsprechende Land gezogen ist. Für deutsche Gläubiger bedeutet dies oft, dass sie einen Forderungsausfall erleiden, der insbesondere für klein- und mittelständische Unternehmen die Existenzbedrohung bedeutet.

Weitere rechtliche Grundlagen findet der Interessierte in der deutschen Insolvenzordnung (§§ 335 ff.), im Abschnitt über das internationale Insolvenzrecht. Außerdem gilt für Frankreich das 3. Buch, 3. Titel des Codes de la Consommation (CDC) und für England und Wales der Insolvency Act von 1986 und die Insolvency Rules von 1986. Die Voraussetzungen für eine Anerkennung der Restschuldversicherung müssen zuvor im Land, in dem das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, geklärt werden. Dies erfolgt, bevor das Verfahren vom französischen bzw. englischen Gericht eröffnet wird. Dazu muss das Gericht die Zuständigkeit anerkennen und der Schuldner ist verpflichtet, nachzuweisen, dass er nicht aufgrund der Schulden in Deutschland nach England bzw. Frankreich ausgewandert ist. Des Weiteren muss eine sogenannte Massearmut vorliegen. Dies bedeutet, dass der Schuldner beweisen muss, dass er nicht in der Lage ist, die Forderungen zu begleichen. Das entspricht dem deutschen Gesetz. Wenn im Nachhinein ein Gläubiger oder auch das Gericht nachweisen kann, dass der Schuldner vor den Forderungen geflüchtet ist, dann können deutsche Gerichte die Restschuldbefreiung aufheben.

In Frankreich wird durch den Art. L. 330-1 CDC eine Überschuldung wie im deutschen Recht verlangt. Diese darf nicht absichtlich herbeigeführt worden sein und ein real existierender Wohnsitz in Frankreich muss nachgewiesen werden. Wird das Verfahren eröffnet, dann dauert die Wohlverhaltensphase 12 Monate. Existiert jedoch eine Massearmut, dann wird der Schuldner sofort entschuldigt. Außerdem wird der Betreffende für 8 Jahre in eine Schuldnerliste eingetragen. In England muss der Betroffene zum Wohnsitz auch eine Versicherungsnummer, einen Arbeitgeber und ein englisches Bankkonto nachweisen. Außerdem kann das Insolvenzverfahren erst nach einer bestimmten Aufenthaltsdauer beantragt werden. Hier erfolgt die Entschuldung nach 3 Jahren.

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