26.05.2011
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KÜNDIGUNGSFRIST DARLEHEN

Danach richtet sich die Kündigungsfrist für ein Darlehen

Die Kündigungsfristen für ein Darlehen können variieren.
Die Kündigungsfristen für ein Darlehen können variieren.   © snaporama - Fotolia.com

Die Kündigungsfrist bei einem Darlehen richtet sich im Wesentlichen nach der Produktart, einem variablen oder festen Zinssatz, vertraglichen Kündigungsrechten und ob es sich bei dem Kredit um ein Verbraucherdarlehen handelt oder nicht. Außerdem müssen Unterschiede zwischen einer fristgerechten und fristlosen Kündigung sowie zwischen den Rechten des Darlehensnehmers und denen des Darlehensgebers gemacht werden. Die Rechte für den Verbraucher richten sich vor allem nach der Art des Kredites. So kann er z. B. einen Dispositionskredit jederzeit kündigen. Dies trifft jedoch nicht auf Ratenkredite im eigentlichen Sinne zu. Die rechtliche Grundlage für die Kreditkündigung eines Verbraucherdarlehens findet der Betreffende im Wesentlichen im § 489 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Der Gesetzgeber unterscheidet dabei zwischen einem Darlehen mit und einem ohne Zinsfestschreibung. Das Darlehen ohne einen festen Zinssatz kann vom Kreditnehmer jederzeit gekündigt werden, wenn er sich dabei an eine Kündigungsfrist von 3 Monaten hält (§ 489 Abs. 2 BGB).

Bei einem Darlehen mit festgeschriebenem Zins müssen verschiedene Situationen berücksichtigt werden. Beträgt die Zinsbindung weniger als 10 Jahre, dann kann der Verbraucher den Kredit kündigen, sobald die Frist abgelaufen ist. Hierbei muss eine Kündigungsfrist von 1 Monat eingehalten werden. Außerdem kann er frühestens zum letzten Tag der Zinsbindungsfrist kündigen. Beträgt die Dauer der Zinsfestschreibung mehr als 10 Jahre, dann kann der Darlehensempfänger den Kredit nach Ablauf von 10 Jahren kündigen, wenn er eine Frist von 6 Monaten einhält. In beiden Situationen fallen keine Vorfälligkeitsentschädigungen an. Des Weiteren kann der Verbraucher unter Berücksichtigung einer Vorfälligkeitsentschädigung den Kredit kündigen, wenn die Immobilie, für die der Kredit aufgenommen wurde, verkauft wurde oder die Bank einer Erweiterung des Darlehens ablehnt und infolge dessen die Immobilie nicht genutzt werden kann. Voraussetzung für die Kündigung ist in jedem Fall die vollständige Rückzahlung der Darlehenssumme. Sind jedoch günstigere Kündigungsmodalitäten im Vertrag verankert, dann gelten selbstverständlich diese. So kann der Verbraucher ein Bauspardarlehen jederzeit ganz oder teilweise zurückzahlen oder der Kredit kann im Falle des Todes des Darlehensnehmers durch die Hinterbliebenen mittels einer Lebensversicherung getilgt werden. In beiden Fällen werden auch keine Entschädigungen fällig.

In jedem anderen Fall hat der Darlehensgeber nach § 490 Abs. 2 Satz 3 BGB das Recht auf eine Vorfälligkeitsentschädigung, die sich aus dem entstehenden Zinsausfallschaden berechnet. Dazu hat auch der Bundesgerichtshof (BGH) mehrere Urteile gesprochen. Ist der Kreditnehmer mit der berechneten Entschädigung nicht einverstanden, kann er laut § 309 Abs. 5b BGB einen Gegenbeweis antreten. Der Kreditgeber kann ein Darlehen fristlos kündigen, wenn der Kunde mit zwei aufeinander folgenden Raten ganz oder teilweise und mit mindestens 10 % des Nennwertes des Darlehens, bei Verträgen mit einer Laufzeit über 3 Jahren sind es 5 %, in Verzug geraten ist und die Bank den Darlehensnehmer bei erfolgloser Zahlungserinnerung auf die Kündigung hingewiesen hat. Die rechtliche Grundlage hierfür findet sich im § 498 BGB. Nach dem geänderten § 498 Abs. 3 BGB sind es bei Immobilienfinanzierungen seit 2008 2,5 % des Darlehens.

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