22.08.2011
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VORLÄUFIGE DECKUNG KFZ-VERSICHERUNG

Wissenswertes über die vorläufige Deckung bei der Kfz-Versicherung

Vorläufiger Versicherungsschutz besteht nur bei pünktlicher Zahlung der 1. Prämie
Vorläufiger Versicherungsschutz besteht nur bei pünktlicher Zahlung der 1. Prämie   © ArVis - Fotolia.com

Laut Statistik passieren in Deutschland jede Minute drei Verkehrsunfälle. Jeder Autofahrer haftet für das Betriebsrisiko seines Fahrzeuges. Nach § 3 Pflichtversicherungsgesetz ist er gesetzlich verpflichtet, sein Fahrzeug zu versichern. Tut er dies nicht, macht er sich strafbar. Um ein Fahrzeug zum Verkehr zulassen zu können, muss er den Abschluss einer Kfz-Haftpflichtversicherung nachweisen. Da der endgültige Vertragsabschluss zeitaufwendig ist, gewähren die Versicherer bereits mit der Beantragung der Kfz-Haftpflichtversicherung einen vorläufigen Deckungsschutz. In § 9 der Kraftfahrzeug-Pflichtversicherungsverordnung regelt der Gesetzgeber die Details dieses Versicherungsschutzes. Er endet mit der Einlösung des Versicherungsscheins und geht dann in ein normales Versicherungsverhältnis über. Früher wurde dem Versicherungsnehmer eine Doppelkarte übergeben, die er der Zulassungsstelle übergeben konnte. Heute kann online eine elektronische Versicherungsnummer beantragt werden, die auf Wunsch sogar per SMS übermittelt wird.

Der vorläufige Versicherungsschutz tritt aber rückwirkend wieder außer Kraft, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherungsschein nicht binnen zwei Wochen durch die Zahlung der ersten Versicherungsprämie einlöst und diese Verspätung selbst zu vertreten hat. Wenn der Versicherungsnehmer also in den zwei Wochen des vorläufigen Versicherungsschutzes einen Unfall verursacht und den Beitrag nicht bezahlt, besitzt er keinen Versicherungsschutz und hat sich wegen des Verstoßes gegen das Pflichtversicherungsgesetz strafbar gemacht. Der Versicherer kann den Vertrag mit einer Frist von einer Woche kündigen, die Schadensersatzleistung bei Unfällen verweigern, aber dennoch die Zahlung der Erstprämie verlangen. Es obliegt dem Versicherungsnehmer, für die fristgerechte Zahlung der Prämie zu sorgen. Demgemäß geht es zu seinen Lasten, wenn die Bank seinen Überweisungsauftrag nicht ausgeführt und er den Auftrag nicht überwacht hat. Hat er dem Versicherer hingegen eine Einzugsermächtigung erteilt, geht eine Zahlungsverzögerung zulasten des Versicherers.

§ 1 Pflichtversicherungsgesetz erlegt den Versicherern einen Kontrahierungszwang auf. Der Versicherungsantrag kann nur abgelehnt werden, wenn der Versicherer einen früheren Antrag des Versicherungsnehmers wegen arglistiger Täuschung angefochten oder wegen Nichtzahlung der Erstprämie oder nach einem Schadensfall gekündigt hat. Der vorläufige Versicherungsschutz gilt auch für Fahrten mit ungestempelten Kennzeichen, bei Fahrten mit vorübergehend oder endgültig stillgelegten Fahrzeugen zur Entstempelung der Kennzeichen, Rückfahrten von der Zulassungsstelle nach der Entfernung der Zulassungsstempel sowie für Fahrten mit stillgelegten Fahrzeugen zum TÜV oder zur Sicherheitsprüfung mit dem Ziel der Wiederinbetriebnahme.

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