Die Grundschuld räumt dem Inhaber die Möglichkeit ein, aus einer Immobilie eine Geldbetragszahlung zu fordern. Sie wird in das Grundbuch eingetragen. Die erste Grundschuld wurde bereits 1086 im sogenannten Domesday Book vermerkt.
Bei der Briefgrundschuld erhält der Begünstigte zusätzlich einen Grundschuldbrief von dem zuständigen Grundbuchamt. Dieser Brief ist ein Wertpapier und wird dem Gläubiger durch eine Abtretung der Grundschuld überreicht.
Für die Abtretung der Briefgrundschuld gibt es zwei Varianten. Sie kann sowohl mündlich als auch schriftlich erfolgen. Bei der mündlichen Variante wird der Grundschuldbrief an den Gläubiger übergeben, während zudem die Eintragung der Schuld in das Grundbuch durchgeführt wird.
Mit einer schriftlichen Abtretungserklärung kann die Abgabe außerdem erfolgen. Zusammen mit der Erklärung wird dann der Brief ausgehändigt und damit die Abtretung vollzogen. Eine Beglaubigung durch einen Notar gibt Sicherheit. Sie kostet zwischen 50 Euro und 130 Euro. Die Briefgrundschuld ist ein Teil des Grundpfandrechts und wird im § 1192 des BGB gesetzlich geregelt.
