12.08.2011
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BELEIHUNGSGRENZE

So bestimmen Sie die Beleihungsgrenze Ihrer Immobilie

Die Beleihungsgrenze hat erstaunliche Obergrenzen
Die Beleihungsgrenze hat erstaunliche Obergrenzen   © sculpies - Fotolia.com

Die Beleihungsobergrenze ist im Kreditgeschäft eingeführt worden, um bei der Beleihung von Kreditsicherheiten Wertschwankungen und Verwertungsrisiken zu berücksichtigen. So kann zum Beispiel bei Immobilien das Problem auftreten, dass keine sofortige Liquidierbarkeit gegeben ist. Der Abschlag erfolgt auf prozentualer Basis, jedoch nur bis zu einer bestimmten Obergrenze. Wer also seinen maximalen Kreditbetrag ausrechnen möchte, der muss zuvor die Beleihungsobergrenze bestimmen. Diese richtet sich nach der Art der Immobilie und der Bonität.

Wie hoch die Abschläge im Einzelnen sind, richtet sich nach den Vorgaben der seit 2007 geltenden SolvV und anderer gesetzlicher Vorschriften sowie der Art der Sicherheit. Die Regelungen zum Beleihungswert in Hinblick auf Immobilen werden seit dem Jahr 2005 im Pfandbriefgesetz (PfBG) näher definiert. Der Beleihungswert darf demnach nicht den Wert übersteigen, der sich bei einer vorsichtigen Bewertung ergibt und der langfristig schwankende Faktoren wie zum Beispiel regionale Marktgegebenheiten berücksichtigt. Diese Definition findet sich im § 16 Abs. 2 und kann als Referenz für die weiteren Faktoren dienen, die bei der Bewertung zu berücksichtigen sind.

Soll die konkrete Beleihungsobergrenze für Immobilien bestimmt werden, ist zu unterscheiden, ob es sich hierbei um eine Wohn- oder eine Gewerbeimmobilie handelt. Bei Wohnimmobilien wird pauschal ein Abschlag von 40 Prozent vorgenommen, die Beleihungsobergrenze beträgt also 60 Prozent. Dieser Wert ergibt sich, da Sparkassen, Geschäftsbanken und Hypothekenbanken 60 Prozent des Beleihungswertes finanzieren. Sollte eine einwandfreie Bonität des Kunden vorliegen, kann auch eine Beleihungsobergrenze von 80 Prozent festgelegt werden.

Wem dieser Beleihungswert zu gering und ist gleichzeitig eine hervorragende Bonität nachweisen kann, der kann sich auf die SolvV berufen und ein sogenanntes Realkreditsplitting einfordern. Bei diesem wird aufgrund der guten Bonität ein Blankodarlehen eingeräumt (z. B. nach § 7 Abs.4 BSpKG), die Beleihungsobergrenze wird damit nach oben verschoben. Wie hoch dieser Blankokredit ausfällt, muss in jedem individuellen Fall neu betrachtet werden. Mit solchen zusätzlichen Darlehen können Beleihungsobergrenzen von 120 Prozent realisiert werden (Stand: August 2011).

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