16.09.2011
Artikel
GESAMTSCHULDNERISCHE BÜRGSCHAFT

Verteiltes Risiko durch eine gesamtschuldnerische Bürgschaft?

Eine Bürgschaft ist keine einfache Verpflichtung
Eine Bürgschaft ist keine einfache Verpflichtung   © MH - Fotolia.com

Eine Gesamtschuld ist im § 421 des Bürgerlichen Gesetzbuches, das seit 1896 gilt und immer wieder novelliert worden ist, definiert. Wenn es durch Unterschriften besiegelt ist, dass mehrere eine Leistung schulden, und zwar so, dass jeder Einzelne die Gesamtschuld zu leisten hat, so ist der Gläubiger zwar nur einmal berechtigt, den gesamten Betrag zu fordern, aber er kann sich aussuchen, von wem er das geliehene Geld einfordern will. Dabei entscheidet er auch, ob er die Schuld ganz oder zum Teil fordert. Bis alles getilgt ist, bleiben alle Beteiligten grundsätzlich verpflichtet, die Schuld abzutragen. Allerdings gibt es auch andere Möglichkeiten: Es kann nur eine Teilschuld übernommen werden, sodass jeder Beteiligte anteilig haftet oder durch eine gesamtheitliche Schuld. In diesem letzteren Fall ist jeder der Beteiligten zum Zusammenwirken bei der Tilgung des Kredits verpflichtet.

In der Regel sind dabei die Beteiligten zu gleichen Teilen in Anspruch zu nehmen. Dies bestimmt § 426 Abs.1 Satz 1 BGB. Ein Bürgschaftsversprechen ist stets schriftlich abzugeben. Der Anspruch aus einer Bürgschaft entsteht bei Fälligkeit der Hauptschuld. Der Gläubiger muss sie also nicht gesondert einfordern. (BGH 29.01.2008 - XI ZR 160/07).

Bürgschaften sollten niemals leichtfertig übernommen werden, denn es können sich - wie bei den meisten Unterschriften unter Verträge - weitreichende Folgen ergeben. Insbesondere ergibt sich häufig der Fall, dass Ehegatten einen Kreditvertrag mitunterschreiben oder eine Bürgschaft übernehmen, die sie zu einem Gesamtschuldner mit dem Ehepartner macht. Kommt es dann zur Trennung, kann der bürgende Ehepartner zur Tilgung des Darlehens herangezogen werden, obwohl er oder sie möglicherweise von diesem Darlehen keinerlei Vorteil gezogen hat.

In besonders gelagerten Fällen, d. h., wenn mittellose Ehepartner oder Kinder eine Bürgschaft eingegangen sind, kann eine solche Bürgschaft auch von Gerichten als sittenwidrig angesehen werden. Die Rechtsprechung dazu ist aber nicht einheitlich. Voraussetzung ist, dass eine besondere emotionale Bindung vom Kreditnehmer für die Bürgschaft ausgenützt worden ist. (Urteil des BGH vom 14.11.2000 XI ZR 248/99, NJW 2001 815; MDR 2001 403)

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